Andreas Aust Sachverständigengutachten Elektrotechnik
Ich erstelle Gutachten für die Bereiche Elektrotechnik (Ausführung, Schadensursachen, Prüfung von elektrischen Anlagen und Geräten), elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) sowie Blitzschutz für Anlagen mit und ohne explosionsgefährdete Bereichen.
Der Begriff des Gutachtens ist streng gefasst. Er umfasst bereits jede Äußerung eines Sachverständigen in Ausübung seines Berufes zum Fachthema. Ob diese Äußerung in mündlicher oder in schriftlicher Form erfolgt, spielt hierbei keine Rolle. Auch ob dieses Gutachten als Stellungnahme, Kommentar oder Bericht deklariert wird ist unerheblich. Da ein Gutachten immer wertungsfrei und neutral abgefasst sein muss, ist es auch egal wer dieses beauftragt hat.
In der Praxis finden folgende Gutachtenbezeichnungen ihre Anwendung:
- Privatgutachten
Privat beauftragte Gutachten dienen meist der Beantwortung technischer Fragen im außergerichtlichen Verfahren, wenn die Parteien noch im Gespräch miteinander sind und eine gütliche Einigung suchen bzw. ein Mediator zur Schlichtung hinzu gezogen wird.
Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, kann dieses Gutachten in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt, zur Bewertung des Prozessrisikos oder aber auch zur Vorbereitung des Sachvortrages eingebunden werden.
Im Rechtsstreit selber wird einem Privatgutachten immer die Parteilichkeit zugewiesen und somit dient dieses als fachlich fundierter, parteilicher Vortrag.
Erst wenn beide Parteien, z.B. zur Vermeidung hoher Prozesskosten, dieses Privatgutachten anerkennen, wird es für beide Seiten verbindlich.
- Schiedsgutachten
Ein Schiedsgutachten stellt eine Form des Privatgutachtens dar. Beide Parteien möchten einen Rechtsstreit vermeiden und unterwerfen sich dem Schiedsspruch eines von beiden Seiten als kompetent und neutral akzeptierten Experten (Mediator).
Beide Seiten beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und erklären sich bereit dieses als verbindlich zu akzeptieren.
Kommt es dann später doch noch zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, so ist es deshalb häufig nicht mehr möglich die selben Fragen nochmals gutachterlich bewerten zu lassen.
- Schadensgutachten
Wie der Name hier bereits ausdrückt, handelt es sich hierbei um die Bewertung eines Schadens. Meistens geht es hier um den technischen Schadenshergang. Das Spektrum der zu bewertenden Fragestellung recht hier von Planungsfragen über Ausführungsweisen bis hin zu möglichen Wechselwirkungen technischer Anlagen oder Fehlerabfolgen.
Vom rein juristischen Standpunkt aus gesehen handelt es sich auch hier wieder entweder um ein Privat-, Schieds- oder Gerichtsgutachten.
- Gerichtsgutachten
Ein Gerichtsgutachten wird grundsätzlich vom Gericht beauftragt bzw. in einigen Fällen auch von der zuständigen Staatsanwaltschaft. Der Inhalt umfasst die Klärung technischer Fragestellungen bzw. häufig auch die Ortsüblichkeit (Angemessenheit) der Preisstellung zu einem bestimten Zeitpunkt.
Bei einem Gerichtsgutachten werden zwei Verfahren angewendet:
- Das Selbständige Beweisverfahren
- Der Rechtsstreit
Im Selbständige Beweisverfahren (ehemals Beweissicherungsverfahren) werden die Fragestellungen nicht durch die Richterin / den Richter, sondern durch Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in formuliert.
Anwendung findet dieses Verfahren wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass die strittigen Fragen durch die gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der technischen und preislichen Bewertung außergerichtlich gelöst werden können. Hierzu beantragen eine oder mehrere Antragsteller/in beim zuständigen Gericht die verbindliche Klärung strittiger Frägen.
Fragetechnik / Fragestellung
Das Gutachten eines Sachverständigen muss unabhängig und unparteiisch in seiner Darlegung sein. Das schließt jegliche über die Fragestellung hinausgehende Ausführung im Gutachten grundsätzlich aus. Die gestellten Fragen müssen also umfänglich exakt beantwortet werden.
Aus diesem Grund sollte auf die anzuwendende Fragetechnik bzw. Fragestellung großer Wert gelegt werden und der Inhalt der Beweisfragen genau durchdacht sein.
Auf Grund einer ungenauen Fragestellung sind deshalb auch u.U. nicht befriedigende oder nicht erschöpfende Darlegungen möglich.
Welches Gutachten für Sie in Frage kommt bzw. welche exakten Auswirkungen, Einschränkungen oder Vorteile entstehen können bleibt Ihrer anwaltlichen Beratung vorbehalten.
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